Sehr geehrter Herr PD Dr. Thiele,
Sie bemängeln: „Was am Ende steht, wusste also letztlich niemand, der sich am 23.6. für den Austritt entschieden hat.“
Hätte man das denn vorher „wissen“ können?
Was sagt dazu der Vertrag von Lissabon im Artikel 50:
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird…
Das bedeutet, dass erst nach der Absichtserklärung der britischen Regierung „Einzelheiten des Austritts“ und der „Rahmen für künftige Beziehungen“ verhandelt werden. „Was am Ende steht“, hätte man am 23.06.2016 doch gar nicht wissen können.
Dagegen konnte jeder wissen, dass Verhandlungen über Einzelheiten des Austritts und den Rahmen für künftige Beziehungen erst nach der Austrittserklärung der britischen Regierung erfolgen können.